Satzung der politischen Partei
„9 Sterne Bewegung Österreich“
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 1.7.2019 um 16.30 in Bruck an der Mur
§ 1. Partei
(1) Die „9 Sterne Bewegung Österreich“, Kurzbezeichnung und Abkürzung „9SBÖ“ , ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.
(2) Sie nimmt an der politischen Willensbildung teil.
(3) Die Partei hat ihren Sitz Bruck an der Mur
(4) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit vorerst in Österreich.
Ziele der „9 Sterne Bewegung Österreich“ sind die Sicherung, die Verteidigung und der Ausbau von individueller Freiheit, Menschenrechten und Demokratie, unter besonderer Berücksichtigung der Chancen und Gefahren gegenwärtiger und zukünftiger Technologien; Verbesserung der Lebensverhältnisse aller durch möglichst freien und gleichen Zugang zu Wissen, Information, Kunst und Kultur; und Entwicklung und Erprobung innovativer Methoden partizipativer Willensbildung.
(1) Mitgestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens: Die Partei wirkt an der Gestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll, und strebt dabei insbesondere an
· den Planeten Erde als Biosphäre des Menschen dauerhaft zu erhalten
sowie das gesellschaftliche Zusammenleben nach rechtsstaatlichen Prinzipien möglichst so zu gestalten,
· dass jeder Österreicher ein Recht auf sichere Existenz und gesellschaftliche Teilhabe hat,
· dass kein Österreicher aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten Eigenschaft oder aufgrund von tatsächlicher oder unterstellter Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit einer tatsächlichen oder unterstellten Eigenschaft diskriminiert wird und
· dass jeder Österreicher über Zugang zu allen Informationen verfügt, die für selbstbestimmt und frei getroffene Entscheidungen nötig sind.
(2) Vorbildfunktion zur Stärkung der Demokratie: Die Partei möchte mit ihren demokratischen Konzepten und politischen Zielen ein Vorbild für andere Parteien und Organisationen sein; aus diesem Grunde stellt sie im Rahmen der Partei erarbeitete Texte, einschließlich Satzung und Programm, sowie eventuell geschaffene Computersoftware der allgemeinen Öffentlichkeit zur uneingeschränkten, kostenfreien und dauerhaften Nutzung zur Verfügung.
Der Parteienpluralismus und ein funktionierender politischer Wettbewerb sind als etwas Positives anzusehen. Ziel soll nicht das Voranbringen einer bestimmten Partei sein, sondern das Voranbringen bestimmter Ideen und das Erreichen bestimmter politischer Ziele von Links bis rechts im Rahmen der österreichischen Verfassung..
§ 3 Eintritt der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Person werden, natürliche Personen, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet und die österreichische Staatsbürgerschaft haben und die Satzung anerkennt..
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Partei.
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Annahmeerklärung durch den Vorstand wirksam
· Bürgerlicher Name,
· PLZ und Wohnort,
· Telefonnummer
· bestehende und ehemalige Mitgliedschaften in anderen Parteien und politisch tätigen Organisationen
· Hinweis, ob eine Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht besteht,
· auf Verlangen der beitretenden Person Kontaktmöglichkeiten und
· auf Verlangen der beitretenden Person eine persönliche Stellungnahme.
(5) Unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen werden,
welche die Ziele der Partei durch Geld- und Sachzuwendungen oder in einer sonstigen Form unterstützen möchten, aber nicht ordentliche Mitglieder sind. Sie scheinen nicht öffentlich auf.
(1) Mitglieder sind durch schriftlicher Erklärung zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt. Eine Erklärung in Textform kann beispielsweise auch eine E-Mail sein, nicht jedoch ein Telefonat
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds, durch Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden
(1) Es ist kein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Partei finanziert sich ausschließlich durch Parteispenden. Die Parteispenden sind über die gesetzlichen Publizitätspflichten hinaus transparent offenzulegen.Die Partei veröffentlicht die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie Informationen über ihr Vermögen.
§ 7 Organe der Partei
Organe der Partei sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter einem Finanzreferenten sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf Beschluss des Vorstandes die Funktion des geschäftsführenden Obmannes übernehmen.
(2) Die Partei wird nach außen vom Obmann alleine vertreten. Im Fall einer Verhinderung des Obmannes wird die Partei von seinem Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung des Obmannes und seines Vertreters wird die Partei vom Finanzreferenten vertreten, ansonsten vom ältesten Parteimitglied.
Die Aufgabe des Finanzreferenten liegt in der Führung der Finanzgebarung der Partei. Der Obmann kann dem Finanzreferenten alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis und / oder Bankvollmacht erteilen.
(3) Der Vorstand wird auf Dauer bestellt, es sei denn, er tritt vorzeitig zurück. Dem Vorstand obliegen die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Nationalratswahl) und die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Obmann kann zu seiner Unterstützung einen Parteigeschäftsführer bestellen, aber auch jederzeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist an der Ausübung seines Amtes dauerhaft gehindert, so kooptieren die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Parteimitglieder ein Ersatzmitglied, das ehest möglich durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen bzw. zu bestellen ist.
§ 9 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponenten Komitee zugelassenen Personen stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Aufnahme weiterer Mitglieder; Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei; Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; Beschlussfassung über ein Parteiprogramm, Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
§ 10 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Unabhängigkeit von Raum und Zeit: Die Partei will jedem Mitglied, unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Partei ermöglichen.
Ziel ist es Beteiligungshürden, wie sie bei an einem oder mehreren Orten stattfindenden Parteitagen bestehen, abzubauen. Eine Beteiligung soll auch dann möglich sein, wenn man z.B. die eigene Wohnung aus persönlichen Gründen nicht verlassen kann, oder keine Reisekosten für die Anfahrt zu Parteiveranstaltungen aufbringen kann. Ebenso sollen persönliche zeitliche Einschränkungen, wie bestimmte Arbeitszeiten oder Familienleben, kein Ausschlussgrund für eine Beteiligung an der Parteiarbeit sein.
(2) Online-Zusammentritt: Die Organe treten grundsätzlich online zusammen.
Um das in Satz (1) angestrebte Ziel zu ermöglichen, wird der Online-Zusammentritt zum Normalfall erhoben, das bedeutet, dass Zusammentritte an Versammlungsorten die Ausnahme darstellen.
(3) Ständige Tagung: Die Organe tagen grundsätzlich ständig.
Hieraus folgt, dass jederzeit Entscheidungen online getroffen werden können. Das Wort „grundsätzlich“ ermöglicht jedoch auch Unterbrechungen der Online-Tagung.
(4) Asynchrone Zusammenarbeit: Die Organe verwenden technische Systeme, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen.
Mit „asynchroner Zusammenarbeit“ sind Methoden der Zusammenarbeit gemeint, bei denen nicht synchron zum gleichen Zeitpunkt agiert werden muss. Beispielsweise stellen E-Mail und Internetforen asynchrone Kommunikationsformen dar, im Gegensatz zu Telefon- und Videokonferenzen, die synchrone Kommunikationsformen wären. Durch asynchrone Zusammenarbeit soll entsprechend Satz (1) eine Mitwirkung unabhängig von Raum und Zeit ermöglicht werden.
(1) Umfassende Beteiligungsmöglichkeiten für alle Mitglieder: Allen Mitgliedern soll bei der Entscheidung von Sachfragen, unabhängig von ihren fachlichen Kenntnissen oder persönlichen zeitlichen Einschränkungen, eine möglichst umfassende Beteiligungsmöglichkeit eingeräumt werden.
(2) Fachlich fundierte Entscheidungen: Die Partei verfolgt das Ziel, Entscheidungen fachlich fundiert zu treffen.
(3) Liquid Democracy als Mittel politischer Arbeitsteilung: Um Entscheidungen sowohl gemäß (2) fachlich fundiert treffen zu können als auch entsprechend (1) allen Mitgliedern gleichermaßen möglichst umfassende Beteiligungsmöglichkeiten einzuräumen, verwendet die Partei das Konzept einer Liquid Democracy als Mittel der politischen Arbeitsteilung.
(4) Öffentlichkeit der Liquid Democracy: Beiträge, Unterstützungs-, Bewertungs- und Abstimmungsverhalten im Liquid Democracy System werden von der Partei unverzüglich veröffentlicht und online menschen- und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt. Das Abstimmungsverhalten laufender Abstimmungen kann hiervon vorübergehend bis zum Ende der Abstimmung ausgenommen werden, um taktisches Abstimmen zu vermeiden.
Die Regelungen zur Öffentlichkeit des Systems sollten bereits in der Satzung getroffen werden, damit Mitglieder bereits bei Beitritt einwilligen, dass ihre Parteiarbeit für die Öffentlichkeit einsehbar wird.
(5) Übernahme von Verantwortung durch offenes Handeln
(1) Verantwortung: Die Mitglieder der Partei bekennen sich zu der Verantwortung, die mit politischem Handeln einhergeht.
(2)Geheime Abstimmungen über Personen
· Wahlen von Personen, einschließlich Abwahlen einzelner Amtsinhaber, und
· Abstimmungen über die Aufnahme eines Mitglieds
erfolgen geheim; bei allen Wahlen außer Vorstandswahlen kann die Wahl auch als offene Abstimmung erfolgen.
Abstimmungen über die Aufnahme eines Mitglieds sind geheim, da keine politischen Sachfragen, betroffen sind, sondern die Beurteilung einer Person vorgenommen wird, die noch nicht einmal Mitglied ist.
(3) Urheberkennzeichnung: In technischen Systemen der Partei werden Beiträge von Mitgliedern der Partei stets mit dem Namen und der Mitgliedsnummer des Mitglieds gekennzeichnet, das den jeweiligen Beitrag eingebracht hat.
Durch die Kennzeichnung der Beiträge von Mitgliedern in technischen Systemen der Partei ist stets ersichtlich, wer einen Beitrag eingebracht hat.
(4) Transparente Gestaltung von Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkampf: bezüglich Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Wahlkampf findet grundsätzlich öffentlich statt; hierbei entstehende Nachteile im politischen Wettbewerb werden zugunsten der Offenheit gegenüber dem Wähler und den gestärkten Beteiligungsmöglichkeiten für die Mitglieder hingenommen.
Durch eine eindeutige Satzungsregelung soll die Abwägung zwischen transparenter Politik und Vorteilen durch taktische Wahlkampfmanöver bereits im Vorfeld geklärt sein. Eine gleichberechtigte Teilhabe am Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist nur dann möglich, wenn allen Mitgliedern die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen.
§ 11Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Öffentliche Wahrnehmung bei politischen Handlungen
Die Amtsträger, insbesondere Vorstandsmitglieder, sollen nach außen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d.h. nicht ihre eigene Meinung, vertreten. Auch eine als Privatansicht dargestellte Äußerung eines Vorstandsmitglieds kann in der Öffentlichkeit nicht von der Partei abgegrenzt werden und fällt dementsprechend auf die Partei zurück. Vorstandsmitglieder sollen im innerparteilichen Meinungs- und Willensbildungsprozess keine Bevorteilung durch Wirken nach außen erlangen. Nach innen können sie sich wie jedes andere Mitglied in die Mitgliederversammlungen einbringen.
(1) Verstoß gegen Ziele durch Amtsträger: Wenn ein Mitglied bei der Wahrnehmung eines Partei- oder Versammlungsamts wiederholt den politischen Zielen der Partei zuwider handelt oder entsprechend (1) wiederholt eigene politische Ziele anstelle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vertritt, fügt es damit der Partei schweren Schaden zu.
(2)Besondere Verantwortung von Mandatsträgern
(1) Nutzung politischer Mandate für die Ziele der Partei: Mitglieder der Partei, die über ein Mandat in einem Parlament, einer Verwaltung, einer Stiftung oder einem Beirat verfügen, haben die besondere Verantwortung ihr Mandat für die Umsetzung der politischen Ziele der Partei zu nutzen.
Dieser Satz regelt, dass Mandatsträger ihr Mandat für die Partei zu nutzen haben, und steht im Zusammenhang mit dem folgenden Satz (2).
(2) Vertretung der Parteipositionen durch Mandatsträger: Mitglieder der Partei haben daher bei der Wahrnehmung eines solchen Mandats stets die politischen Ziele der Partei sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu vertreten.
(3) Mehrheiten bei Wahlen und Abstimmungen
(1) Entscheidung durch Mehrheiten: Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen von Mehrheiten getroffen werden.
(2) Notwendige Mehrheiten: Abstimmungen und Wahlen werden
· mit einfacher Mehrheit, d.h. es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit eine Entscheidung getroffen oder eine kandidierende Person gewählt ist oder
getroffen.
(4) Verbot bestimmter Ideologien u
Mitglieder dürfen keine faschistischen, rassistischen Ideologien verbreiten.
§ 12 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung erfolgt per Email Der Vorstand ist berechtigt, anstelle von individuellen Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internetportal der Partei auszusprechen.
§ 13 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
§ 14 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Es wird offen abgestimmt.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Jahren ältesten Parteimitgliedes.
§ 15 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen
.
§ 16 Die Rechnungsprüfer
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 17 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist nicht zulässig.
(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Vereinsvermögen auf die Mitglieder.
§ 19 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Stand: 1.7. 2019